Allgemeine Reisebedingungen (ARB)

 

 1.

Abschluss des Reisevertrages

 

Mit der Anmeldung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss eines Reisevertrages verbindlich an und ist bis zur Annahme durch den Reiseveranstalter, l䮧stens jedoch 14 Tage nach Abgabe des Angebotes, hieran gebunden. Die Anmeldung  kann schriftlich, (fern-) m?h oder online vorgenommen werden. Sie erfolgt durch den Anmelder auch f?e in der Anmeldung mit aufgef? Teilnehmer, f?en Vertragsverpflichtung der Anmelder, wie f?ne eigenen Verpflichtungen, einsteht, sofern er eine entsprechende und gesonderte Verpflichtung durch ausdr?he und gesonderte Erkl䲵ng ?mmen hat. Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den Reiseveranstalter zustande. Die Annahme bedarf keiner bestimmten Form. Weicht der Inhalt der Reisebest䴩gung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er f? Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebotes zustande, wenn der Reisende innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme erkl䲴.
 

 2.

Bezahlung

 

Mit Reiseanmeldung und Erhalt des Kundengeldsicherungsscheines gem. ? 651k BGB wird eine Anzahlung in H?von 10% des Reisepreises f䬬ig. Die Restzahlung wird sp䴥stens 30 Tage vor Reiseantritt gegen Aush䮤igung der Reiseunterlagen f䬬ig. Zahlungen auf den Reisepreis vor der Reise d?nur gegen Aush䮤igung des Sicherungsschein im Sinne von ? 651k  Abs. 3 BGB erfolgen.

Dauert die reise nicht l䮧er als 24 Stunden, schieߴ sie keine ܢernachtung ein und ?eigt der Reisepreis 75,- ? nicht, so darf der volle Reisepreis auch ohne seine Aush䮤igung verlangt werden.

Der Reiseveranstalter beh䬴 sich das Recht vor, bei Nichtbezahlung den Reiseteilnehmer von der Teilnahme an der Reise auszuschieߥn.

Die Geb?im Falle einer Stornierung (vgl. Ziffer 6), Bearbeitungs- und Umbuchungsgeb?werden sofort f䬬ig.
 

 3.

Leistungen

 

Welche Leistungen vertraglich vereinbart sind, ergibt sich aus den Leistungsbeschreibungen im Prospekt und aus den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebest䴩gung. Der Reiseveranstalter beh䬴 sich jedoch ausdr?h vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gr?vor Vertragsschluss eine Įderung der Prospektangaben zu erkl䲥n, ?ie der Reisende vor Buchung selbstverst䮤lich informiert wird.
 

 4.

Leistungs- und Preis䮤erungen

 4.1.

Der Reiseveranstalter beh䬴 sich das Recht vor, den Reisepreis zu erh?, sofern der Reiseveranstalter dies unter genauen Angaben zur Berechnung des neuen Preises im Vertrag vorsieht und er damit einer Erh?g der Bef?rungskosten, der Angaben f?timmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengeb? oder eine Įderung der f? betreffende Reise geltenden Wechselkurse Rechnung tr䧴.

Der Reiseveranstalter wird ab dem zwanzigsten Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin von seinem Preiserh?gsrecht keinen Gebrauch machen.

Bei einer Preiserh?g von mehr als 5% des Reisepreises oder im Fall einer erheblichen Įderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, geb?rei vom Reisevertrag zur?reten oder die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen Reise aus dem Reiseangebot des Reiseveranstalters zu verlangen, sofern dieser zu einem solchen Angebot tats䣨lich in der Lage ist. 

 4.2.

Inlandsfl?m Zielgebiet sind nicht selten durch Flugversp䴵ngen, Flugplan䮤erungen, Flugausf䬬e, ܢerbuchungen und Umbuchungen auf andere Fl?w. Transportmitteln betroffen.

Auch bei Hotels kann es auf Grund von unerwarteten Renovierungsarbeiten und ܢerbuchungen zu Wechseln kommen.

 4.3.

Flugzeiten sind wie auf Flugschein angegeben vorgesehen.

Die Gestaltung und Einhaltung des Flugplanes liegt im Wesentlichen im Verantwortungsbereich der Fluggesellschaften sowie der staatlichen Koordinierungsstellen. U.a. auf Grund der zeitweiligen ܢerlastung des internationalen Luftraumes k?n Flugversp䴵ngen, Flugverschiebungen sowie Įderungen Streckenfl? Einzelf䬬en nicht ausgeschlossen werden.

 4.4.

Der Veranstalter weist ausdr?h darauf hin, dass insbesondere im Flugbereich Įderungen der Abflugzeiten teilweise nicht vermeidbar sind.

Der Reiseteilnehmer ist daher verpflichtet, sich maximal 48 Stunden vor dem R?g den genauen Zeitpunkt und R?g best䴩gen zu lassen.
 

 5.

R?tt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

 5.1.

Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zur?ten. Maߧeblich ist der Zugang der R?ttserkl䲵ng beim Reiseveranstalter. Dem Kunden wird empfohlen, den R?tt schriftlich zu erkl䲥n. Tritt der Kunde vom Reisevertrag zur?er tritt er die Reise nicht an, so kann der Reiseveranstalter Ersatz f? getroffenen Reisevorkehrungen und f?ne Aufwendungen verlangen. Dies gilt nicht f? R?tt wegen Preiserh?g nach Maߧabe der Ziffer 4.1 letzter Satz.

Der Reiseveranstalter kann den Ersatzanspruch unter Ber?htigung der nachstehenden Gliederung nach der N䨥 des Zeitpunktes des R?tts zum vertraglichen vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verh䬴nis zum Reisepreis pauschalieren:

 5.1.1.

Individuelle Pauschalreisen

  Bis 30. Tag vor Reiseantritt 
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt

14. bis 7. Tag vor Reiseantritt

ab 6. Tag vor Reiseantritt

am Reiseantrittstag
10 %
25 %
35 %
40 %
50 %
90 %
 5.1.2.

Gruppenreisen

  Bis 30. Tag vor Reiseantritt 
29. bis 22. Tag vor Reiseantritt
21. bis 15. Tag vor Reiseantritt

14. bis 7. Tag vor Reiseantritt

ab 6. Tag vor Reiseantritt

am Reiseantrittstag
10 %
25 %
35 %
40 %
60 %
90 %
 

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 5.2.

Andere Reisearten

 

Die in Ziffern 5.1.1. und 5.1.2. nicht genannten Reisearten werden hinsichtlich der R?ttsfolgen entsprechend den in diesen Allgemeinen Reisebedingungen (ARB) entwickelten Grunds䴺en behandelt. Werden auf Wunsch des Kunden nach der Buchung der Reise f?en Termin, der innerhalb des zeitlichen Geltungsbereiches  der Reiseausschreibung liegt, Įderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes, des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Bef?rungsart vorgenommen (Umbuchung) kann der Reiseveranstalter bei Einhaltung der nachstehenden Fristen ein Umbuchungsentgelt pro Reisenden erheben. Umbuchungsw? des Kunden, die nach Ablauf der Fristen erfolgen, k?n, sofern ihre Durchf? ?upt m?ch ist, nur nach R?tt vom Reisevertrag zu Bedingungen gem䟠Ziffer 5 .1 . und gleichzeitiger Neuanmeldung durchgef?erden. Dies gilt nicht bei Umbuchungsw?n, die nur geringf?Kosten verursachen.

 5.3.

Bis zum Reisebeginn kann der Reisende verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt. Der Reiseveranstalter kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseanforderungen nicht gen?er seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder beh?iche Anordnungen entgegenstehen. Tritt ein Dritter in den Vertrag ein, so haften er und der Reisende dem Reiseveranstalter als Gesamtschuldner f? Reisepreis und die durch den Eintritt des Dritten entstehenden Mehrkosten.

 5.4.

Der Reisende hat das Recht, dem Reiseveranstalter nachzuweisen, dass dem Reiseveranstalter tats䣨lich keine oder wesentlich geringere Kosten als die pauschal geltend gemachten R?ttskostenpauschalen entstanden  sind. In diesem Fall ist der Reisende nur zum Ausgleich der tats䣨lich angefallen Kosten verpflichtet.

 5.5.

Der Reiseveranstalter beh䬴 sich ausdr?h das Recht vor, im Einzelfall dem Reisenden eine h?e Entsch䤩gung zu berechnen, die ihm gegen?onkret zu beziffern und zu belegen ist.

 5.6.

Soweit von den in Ziffern 5.1. und 5.2. dieser ARB geregelten Pauschalen bei einzelnen Leistungstr䧥rn abgewichen wird, so wird hierauf in der entsprechenden Reiseausschreibung und in der Reisebest䴩gung ausdr?h gesondert angegeben.
 

 6.

R?tt und K?ng durch den Reiseveranstalter

 

Der Reiseveranstalter kann in folgenden F䬬en vor Antritt der Reise vom Reisevertrag zur?ten oder nach Antritt der Reise den Reisevertrag k?n:

 a.

Ohne Einhaltung einer Frist:
Wenn der Reisende die Durchf? der Reise ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig st?oder wenn er sich in solchen Maߥ vertragswidrig verh䬴, daߠdie sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. K? der Reiseveranstalter, so beh䬴 er den Anspruch auf den Reisepreis.

 b.

Bis 2 Wochen vor Reiseantritt:
Bei Nichterreichen einer ausgeschriebenen oder beh?ich festgelegten Mindestteilnehmerzahl, wenn in der Reiseausschreibung f? entsprechende Reise auf eine Mindestteilnehmer hingewiesen wird. In jedem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, den Kunden unverz? nach Eintritt der Voraussetzung f? Nichtdurchf? der Reise hiervon in Kenntnis zu setzen und ihm die R?ttserkl䲵ng unverz? zuzuleiten. Der Kunde erh䬴 den eingezahlten Reisepreis unverz? zur?ollte bereits zu einem fr? Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter den Kunden davon zu unterrichten.

 c.

Bis 4 Wochen vor Reiseantritt:
Wenn die Durchf? der Reise nach Aussch?ng aller M?chkeiten f? Reiseveranstalter deshalb nicht zumutbar ist, weil das Buchungsaufkommen f?ese Reise so gering ist, dass die dem Reiseveranstalter im Falle der Durchf? der Reise entstehenden Kosten eine ܢerschreitung der wirtschaftlichen Opfergrenze, bezogen auf die Reise, bedeuten w?Wird die Reise aus diesem Grund abgesagt, so erh䬴 der Kunde den eingezahlten Reisepreis unverz? zur?r> 

 7.

Aufhebung des Vertrages wegen auߥrgew?icher Umst䮤e

 

Wird die Reise infolge bei Vertragsabschluߠnicht voraussehbarer h?er Gewalt erheblich erschwert, gef䨲det oder beeintr䣨tigt, so k?n sowohl der Reiseveranstalter, als auch der Reisende den Vertrag k?n.
Wird der Vertrag gek?, so kann der Reiseveranstalter f? bereits erbrachten oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entsch䤩gung verlangen. Weiterhin ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die notwendigen Ma߮ahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die R??rung umfasst, den Reisenden zur?ef?rn. Die Mehrkosten f? R??rung sind von den Parteien je zur H䬦te zu tragen. Im ?n fallen die Mehrkosten dem Reisenden zur Last.
 

 8.

Fremdleistungen

 

Werden Fremdleistungen, insbesondere Pauschalreisen oder Einzelleistungen, vom RV lediglich vermittelt und nicht der Anschein erweckt, der RV trete im eigenen Namen auf, so haftet der RV insoweit nur f? ordnungsgem䟥 Gesch䦴sbesorgung nicht jedoch f?s Erbringen der Leistung oder Pauschalreise selbst. Eine etwaige Haftung des Leistungstr䧥rs und / oder Pauschalreiseveranstalter regelt sich in diesem Fall nach dem Bef?rungsbestimmungen bzw. Allgemeinen Gesch䦴s- und / oder Reisebedingungen dieser Unternehmen, auf die der Reisende ausdr?h hinzuweisen ist und die ihm auf Wunsch zug䮧lich zu machen sind.

 9.

Gew䨲leistung

 9.1.

Abhilfe:
Wird die Reise nicht Vertragsgem䟠erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der Reiseveranstalter kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverh䬴nism䟩gen Aufwand erfordert.
Der Reiseveranstalter kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, daߠer eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

 9.2.

Minderung des Reisepreises:
F? Dauer einer nicht vertragsgem䟥n Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreis verlangen. Minderung, des Reisepreises ist in dem Verh䬴nis herabzusetzen, im welchem zur Zeit des Verkaufes der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben w?Die Minderung tritt nicht ein, soweit es der Reisende schuldhaft unterl䳳t, den Mangel anzuzeigen.

 9.3.

K?ng des Vertrages:
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeintr䣨tigt und leistet der Reiseveranstalter innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgr?zweckm䟩g durch schriftliche Erkl䲵ng ? k?n. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem Reiseveranstalter erkennbaren Grund, nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist f? Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unm?ch ist oder vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige K?ng des Vertrages durch besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Er schuldet dem Reiseveranstalter den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenden Teil des Reisepreises, sofern diese Leistungen f? von Interesse waren.

 9.4.

Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder K?ng Schadenersatz wegen Nichterf? verlangen, es sei den, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der Reiseveranstalter nicht zu vertreten hat.
 

 10.

Vereinbarung nach Geltung der EG-Verordnung Nr. 261/2004

 

Der Reisende vereinbart hiermit mit dem Reiseveranstalter, dass er die ihm aus der EG Verordnung Nr. 261 / 2004 zustehende Rechte, insbesondere die Ausgleichs- und Unterst?sleistungen bei Nichtbef?rung infolge ܢerbuchung, Annullierung oder groߥr Versp䴵ng von Fl?n erster Linie gegen den auszuf?en Luftfrachtf? d.h. das den Reisenden bef?rnde Luftfahrtunternehmen, im eigenen Namen geltend macht.

Nur falls und soweit der Reisende seinen Entsch䤩gungsanspruch nachweislich gegen diesen auߥrgerichtlich nicht durchsetzen kann, beh䬴 er sich vor, diese Rechte auch gegen den Reiseveranstalter geltend zu machen. Ein Rechtsverlust f? Reisenden ist durch diese Vereinbarung ausdr?h ausgeschlossen; eine Verpflichtung des Reisenden zur Vorausklage entsteht hierdurch nicht. Nach Wahl des Reisenden reicht f? nicht erfolgreiche Durchsetzung das Ablehnungsschreiben des bef?rnden Luftfahrtunternehmens aus.

Anrechnung bei Reispreisminderung

Soweit der Reisende solche Leistungen oder andere Entsch䤩gungsleistungen aufgrund des Wahrschauer Abkommens oder Montrealer Abkommens oder ihrer jeweiligen Zusatzprotokolle oder Durchf?sverordnungen erh䬴, stimmt er schon jetzt zu, diese Zahlungen auf m?che Gew䨲leistungsanspr?egen den Reiseveranstalter gem. Ziffer 9, dieser ARB anrechnen zu lassen. Es wird vom Reiseveranstalter gew䨲leistet, dass dem Reisenden hierdurch kein Rechtsverlust entsteht; dem Reisenden wird aus Gr?der Beweisbarkeit empfohlen, den Anspruch auf Reisepreisminderung vorsorglich auch beim Reiseveranstalter in der Frist des ? 651g BGB geltend zu machen.
 

 11.

Beschr䮫ung der Haftung

 11.1.

Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters f?䤥n die nicht K?rsch䤥n sind, ist auf dreifachen Reisepreis beschr䮫t, soweit ein Schaden des Reisenden weder vors䴺lich noch grob fahrl䳳ig herbeigef?ird oder soweit der Reiseveranstalter f? Reisenden entstehenden Sch䤥n allein wegen eines Leistungstr䧥rs verantwortlich ist.

 11.2.

F?e gegen den Reiseveranstalter gerichteten Schadensersatzanspr?us unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrl䳳igkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter bei Sachsch䤥n bis 4.100,- ?. 

Liegt der Reisepreis ?ieser Summe, ist die Haftung auf die H?des dreifachen Reisepreises beschr䮫t. Diese Haftungsh?tsummen gelten jeweils je Reisenden und Reise.

 11.3.

Der Reiseveranstalter haftet nicht f?stungsst?gen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z.B. Sportveranstaltung, Theaterbesuch, Ausstellung) und die in der Reiseausschreibung ausdr?h als Fremdleistung gekennzeichnet werden.
Ein Schadenersatzanspruch gegen den Reiseveranstalter ist insoweit ausgeschlossen.

 11.4.

Kommt dem Reiseveranstalter die Stellung eines vertraglichen Luftfrachtf? zu, so regelt sich die Haftung nach den Bestimmungen des Luftverkehrsgesetzes in Verbindung mit den Internationalen Abkommen von Warschau, Den Haag, Guadelajara und der Montrealer Vereinbarung (nur f?ge nach USA und Kanada). Diese Abkommen beschr䮫en in der Regel die Haftung des Luftfrachtf? f? oder K?rverletzung sowie f?luste und Besch䤩gungen von Gep䣫. Sofern der Reiseveranstalter in anderen F䬬en Leistungstr䧥r ist, haftet er nach den f?se geltenden Bestimmungen.

 11.5.

Kommt dem Reiseveranstalter bei Schiffsreisen die Stellung eines vertraglichen Reeders zu, so regelt sich die Haftung auch nach den Bestimmungen des HGB und des BinSchiffG.
 

 12.

Mitwirkungspflicht

 

Der Reisende ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsst?gen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Sch䤥n zu vermeiden oder gering zu halten. Der Reisende ist insbesondere verpflichtet, seine Beanstandungen unverz? der ?ichen Reiseleitung zur Kenntnis zu geben. Diese ist beauftragt, f?ilfe zu sorgen, sofern dies m?ch ist. Unterl䳳t der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

 13.

Ausschluss von Anspr?und Verj䨲ung

 

Anspr?wegen nicht vertragsgem䟥r Erbringung der Reise hat der Reisende gem. ? 651g BGB innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegen?em Reiseveranstalter geltend zu machen. Das gilt auch f?pr?egen neben- oder vorvertraglicher Pflichtverletzungen des Reiseveranstalters. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Anspr?eltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist. Vertragliche Anspr?es Reisenden nach den ?? 651c bis 651f BGB verj䨲en nach einem Jahr.
Die Verj䨲ung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Hat der Reisende solche Anspr?eltend gemacht, so ist die Verj䨲ung bis zu dem Tag gehemmt, an dem der Reiseveranstalter die Anspr?schriftlich zur?st. Im letztgenannten Fall tritt die vorbezeichnete Verj䨲ung nicht vor Ablauf von drei Monaten nach Ende der Hemmung ein.
 

 14.

Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften

 14.1.

Der Reiseveranstalter steht daf?, deutsche Staatsangeh?e ?ie Bestimmungen von Pass-, Visa- und Gesundheitsvorschriften, sowie deren eventuelle Įderungen zu unterrichten. F?eh?e anderer Staaten gibt das zust䮤ige Konsulat Auskunft. Der Reiseveranstalter haftet nicht f? rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Reisende den Reiseveranstalter mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter die Verz?ung zu vertreten hat. Der Reisende ist f? Einhaltung aller f? Durchf? der Reise  wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich.
Alle Nachteile, insbesondere die Zahlung von R?ttskosten, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, wenn sie durch Falsch- oder Nichtinformationen des Reiseveranstalters bedingt sind.

 14.2.

Gesundheitsbestimmungen
Der Reiseveranstalter weist ausdr?h darauf hin, dass der Reisende sich ?nfektions- und Impfschutz sowie andre Prophylaxema߮ahmen rechzeitig informieren sollte. Ggf. sollte 䲺tlicher Rat eingeholt werden. Auf allgemeine Informationen, insbesondere  bei den Gesundheits䭴ern, reisemedizinisch erfahrenen IJzten, Tropenmedizinern, reisemedizinischen Informationsdiensten oder der Bundeszentrale f?undheitliche Aufkl䲵ng wird verwiesen.
 

 15.

Kundenbezogene Daten

 

Der Reiseveranstalter weist ausdr?h darauf hin, dass kundenbezogene Daten hausintern gespeichert werden, um eine korrekte Buchungs- und Reiseabwicklung zu gew䨲leisten.

Alle personenbezogene Daten, die der Reiseteilnehmer dem Reiseveranstalter zur Abwicklung der Reise zur Verf?stellt, sind gem䟠dem Bundesdatenschutzgesetz gegen missbr䵣hliche Verwendung gesch?/font>

Auf das Widerspruchrecht des Reiseteilnehmers  nach ? 28 Abs. 4, Satz 2 des Bundesdatenschutzgesetz wird ausdr?h hingewiesen.
 

 16.

Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen (Salvatorische Klausel)

 

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten  Reisevertrages zur Folge.
 

 17.

Gerichtsstand

 

Der Reisende kann den Reiseveranstalter nur an dessen Sitz verklagen. F?gen des Reiseveranstalters gegen den Reisenden ist der Wohnsitz des Reisenden maߧebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute oder Personen, die keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland haben, oder gegen Personen, die nach Abschluss des Vertrages ihren Wohnsitz oder gew?ichen Aufenthaltsort ins Ausland verlegt haben, oder deren Wohnsitz oder gew?icher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen F䬬en ist der Sitz des Reiseveranstalters maߧebend.
 

 

Veranstalter:

  Indochina-reisen.com
Inh. H.G. Behonek
Alte Kurchstr. 16
D-72401 Haigerloch

 E-Mail:
info@indochina-reisen.com